Satzung
SATZUNG
des HipHop Gießen e.V. – Verein zur Förderung der HipHop Kultur
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen HipHop Gießen – Verein zur Förderung der HipHop Kultur .
Er hat seinen Sitz in Gießen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „HipHop Gießen e.V. – Verein zur Förderung der HipHop Kultur“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit, sowie der Erhalt und die Pflege der besonders der Jugend naheliegenden Hip-Hop-Kultur einschließlich ihrer Geschichte und der damit verbundenen Kreativität in verschiedenen künstlerischen und sportlichen Bereichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Näherbringen und das Betreiben der HipHop-spezifischen Bereiche des Tanzens, der Musik und des Malens (z.B. durch die Durchführung von Workshops), sowie das Lehren der Hip-Hop Geschichte und Philosophie verwirklicht. Bei öffentlichen und vereinsinternen
Veranstaltungen soll die Kreativität der Jugend gefördert werden und damit das Bewusstsein für sinnvolle Beschäftigung geweckt werden und so Gewalt insbesondere unter Jugendlichen und in deren Konfliktlösung entgegenwirken.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Ein Mindestalter für die Mitgliedschaft ist nicht erforderlich, jedoch bedürfen Jugendliche unter 18 Jahren der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über Mitgliederneuaufnahmen ist die Mitgliederversammlung von Vorstand zu informieren. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Es gibt aktive und passive Mitglieder. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Passive Mitglieder sind unterstützende Mitglieder und müssen am aktuellen Vereinsgeschehen nicht teilnehmen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit sofortiger Wirkung gültig. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Im Falle eines Austritts ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten, im Falle eines Ausschlusses ist dieser nicht mehr zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsolidarisches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innen- und Außenverhältnis in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 600 € verpflichtet ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Kassenwart,
c) dem Pressesprecher
d) dem Schriftführer.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten desVereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
Ausschlüsse von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung möglichst schnell von allen Beschlüssen und Aktivitäten des Vorstandes unterrichten.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitglieder Versammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmenrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im 1. und 3. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einen Tag vor dem angesetzten Termin fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn es der Vorstand für notwendig hält.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in den Jahreshauptversammlungen zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, sofern dieser als gemeinnützig anerkannt ist. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
Vorstehende Satzung wurde am 17.10.2006 in Gießen
von der Gründerversammlung beschlossen.
Geändert durch Beschluss vom 24.10.06 in § 15 (1)
und (3).